Vorschriften für die Beleuchtung von Wasserfahrzeugen

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Grundlagen der Lichterführung bei Schiffen

 

Beschaffenheit der Lichter

Aufgabe der Lichterführung ist es, Fahrzeuge bei Nacht zu erkennen und Auskunft über ihre Art und den derzeitigen Betriebszustand zu geben. Dazu werden Rundum lichter und Sektoren lichter eingesetzt. Die Rundum lichter sind rundum zu sehen. Da irgendwo natürlich ein Mast im Weg steht, kommt es zwangsläufig zu einer Abschattung. Diese darf nicht grösser als 6° sein.

Sektoren-lichter sind nicht von allen Seiten zu sehen - ihre waagerechte Lichtverteilung ist eingeschränkt. Die Einteilung der Sektoren ist dem unteren Bild zu entnehmen. Die Abgrenzung der Sektoren ist

technisch natürlich nicht ganz scharfzumachen. Somit gilt für Topp-, Seiten- und Hecklichter, dass sie innerhalb weiterer 5° zu jeder Seite in ihrer Intensität bis auf 'Null' abnehmen. Eine Ausnahme bilden die

Seitenlichter. Diese müssen in Richtung 'voraus' innerhalb von 3° bis auf 'Null' abfallen. Durch den kleinen Überscheinwinkel sind von vorn je nach Fahrtrichtung zeitweise beide Seitenlichter zu sehen. Für die senkrechte Lichtverteilung gilt, dass bis 25° über und unter der Horizontaltebene mindestens 50% der vorgeschriebenen Lichtstärke vorhanden sein muss. Somit ist sichergestellt, dass bei Krängung des Fahrzeugs noch hinreichend Licht abgestrahlt wird.

 

Kommen wir nun zur vorgeschriebenen Lichtstärke, hier wird üblicherweise die Tragweite angegeben. Dieser Wert gibt an,

wie weit ein Licht bei definierten Bedingungen zu sehen sein muss. Die Angabe erfolgt in Seemeilen (sm, 1sm=1852m). Die

Mindesttragweite für Fahrzeuge ab 50m Länge beträgt für das Topp-licht 6sm - für alle anderen Lichter genügen 3sm. Für

kürzere Fahrzeuge sind die erforderlichen Tragweiten etwas geringer.

 

Was zu leuchten hat...

Kommen wir nun zu den Vorschriften für die Anwendung der Lichter. Zwar ist die 'Grundausstattung' mit Seitenlichtern,

Topp- und Hecklicht bekannt - jedoch gibt es noch viele weitere Beleuchtungszustände, die einen bestimmten

Betriebszustand des Fahrzeugs anzeigen oder eine bestimmte Fahrzeugart kennzeichnen. Damit ist das Fischereifahrzeug

ebenso gleich zu erkennen wie die Fähre auf dem Nord-Ostsee-Kanal. Für die Darstellung werden die Schiffe (nicht

massstäblich) von vorn und von der Backbordseite gezeigt.

 

Maschinenfahrzeuge

Maschinenfahrzeug bis 50m

Maschinenfahrzeug ab 50m

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb bis 50m Länge führen bei Fahrt durchs Wasser ein Topp-licht im vorderen Teil, Seitenlichter und ein Hecklicht. Das nebenstehende Bild zeigt ein solches Schiff. Dies ist die 'Standardausrüstung' die möglichst geführt werden soll. Für Schiffe unter 20m sind die 'muss-Regeln' etwas lascher - bis hin zum Fahrzeug unter 7m und 7kn Höchstgeschwindigkeit, wo ein Rundum-licht allein

ausreicht.

Schiffe ab einer Länge von 50m müssen ein weiteres Topp-licht führen. Dies ist um mindestens die 'halbe Fahrzeuglänge' Achterlicher anzubringen. Ausserdem muss es höher als das vordere Topp-licht angebracht sein. Auf dem Bild ist die beispielhaft an einem 'Kümo' gezeigt.

 

Manövrierunfähigkeit

Ist ein Fahrzeug manövrierunfähig (z.B. durch Havarie), so werden bei Nacht zwei rote Rundum-lichter übereinander gezeigt. Macht das Fahrzeug dennoch Fahrt durch Wasser (Bild), so sind zusätzlich die Seitenlichter und das Hecklicht in Betrieb. Die Topp-lichter sind aus!

 

Tiefgangbehinderung

Fahrzeuge, die im Verhältnis zur verfügbaren Fahrwasserabmessung stark behindert sind, zeigen dies durch drei rote Rundum-lichter übereinander an. Diese Lichter werden zusätzlich zu denen eines Maschinenfahrzeugs gezeigt - und zwar sobald das Fahrzeug in Fahrt ist, also unabhängig von der Fahrt durchs Wasser.

 

Manövrierbehinderung

Manövrierbehinderung mit Fahrt durch Wasser

Baggerfahrzeug o.ä.

liegt vor, wenn ein Fahrzeug durch die Art seines Einsatzes behindert ist und nicht frei manövrieren kann. Die Manövrierbehinderung wird durch 3 Rundum-lichter rot-weiss-rot übereinander angezeigt. Bei Fahrt durchs Wasser kommen noch die entsprechenden Lichter hinzu, wie bei dem Tonnenleger im Bild.

Bagger oder andere Fahrzeuge, die Unterwasserarbeiten durchführen zeigen zwei grüne Rundum-lichter übereinander an der passierbaren Seite. Die nicht passierbare Seite ist durch zwei rote Rundum-lichter gekennzeichnet. Das nebenstehende Bild zeigt ein derartiges Fahrzeug. In der Seitenansicht kann man auch das rote Licht der nicht passierbaren Seite erkennen.

 

Vor Anker

Fahrzeuge vor Anker werden nachts mit einem weissen Rundum-licht im vorderen Teil und mit einem weissen Rundum-licht im hinteren Teil (niedriger als vorn) gekennzeichnet. Bei Fahrzeugen unter 50m Länge genügt ein Rundum-licht Zusätzlich darf die Deckbeleuchtung eingeschaltet werden. Bei Fahrzeugen, die

länger als 100m sind, ist dies Pflicht.

 

Vor Anker mit Lotse im Dienst

Ist ein Lotse im Dienst und liegt sein Fahrzeug vor Anker, so wird zusätzlich zum Ankerlicht noch die entsprechende Kennung geführt. Also 2 Rundum-lichter übereinander weiss-rot.

 

Auf Grund

Ein Fahrzeug, das zum Ankerlicht noch zwei Rundum-lichter 'rot-rot' führt, zeigt damit den Zustand 'Auf Grund' an.

 

Einsatzfahrzeuge

Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes (Küstenwache, Wasserschutzpolizei, Zoll etc.) führen bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ein blaues Funkeillicht. Die Taktrate liegt bei 120 /Minute. Dieses Licht wird zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Lichtern geführt.

 

Lotse im Dienst

Ist ein Lotse im Dienst werden 2 Rundum-lichter übereinander weiss-rot geführt. Bei Fahrt durchs Wasser sind noch Seitenlichter und Hecklicht in Betrieb (Kein Topp-licht!).

 

Zollfahrzeuge

führen zusätzlich zu allen vorgeschriebenen Lichtern 3 grüne Rundum-lichter übereinander.

 

Minensucher (Minenräumer)

führen beim Räumen zusätzlich zu allen vorgeschriebenen Lichtern eines Maschinenfahrzeugs in Fahrt oder vor Anker 3 grüne Rundum-lichter die Anordnung ist gut bei der Frontansicht im nebenstehenden Bild zu erkennen.

 

Schlepper

Schleppverband bis 200m

Bei Schleppverbänden zeigt das schleppende Fahrzeug 2 Topp-lichter übereinander. Ist der Schleppanhang länger als

200m (Heck des Schleppers bis Heck des Geschleppten), so sind 3 Topp-lichter übereinander zu führen. Ferner wird bei

Schleppverbänden vom Schlepper ein gelbes Hecklicht (gleiches Segment) über dem eigentlichen Hecklicht geführt. Ist

der Schlepper jedoch assistierend tätig (z.B. seitliches Schleppen), so ist das Schlepplicht aus. Die geschleppten

Fahrzeuge führen Seitenlichter und Hecklicht.

Zusätzlich zu den beschriebenen Lichtern können weitere Lichter kommen. Hier ist im Bild ein manövrierbehinderter

Schleppzug gezeigt.

 

Fischereifahrzeuge

Trawler

Hier wird zwischen 'Trawler' (Schleppnetzfischer) und 'Nicht Trawler' unterschieden. Beginnen wir mit den beliebten Krabbenkuttern. Dies sind Trawler und führen grün über Weise' beim Fischen. Bei Fahrt durchs Wasser sind noch Seitenlichter und Hecklicht einzuschalten. Beim Einholen und Ausbringen der Netze ist so ein Kutter übrigens manövrierunfähig und hat folglich 'Rot über Rot' zu zeigen- 'Grün-Weiss' ist dann natürlich aus.

 

Nicht-Trawler

Diese Schiffe führen 'Rot über Weiss' und bei Fahrt durchs Wasser wie gewohnt Seitenlichter und Hecklicht.

Reicht das Fanggerät weiter als 150 m ins Wasser ist ein zusätzliches Licht in Richtung des Fanggerätes vorgeschrieben. Wird mit Ringwaden gefischt, sind zwei gelbe abwechselnd funkelnde Rundum lichter einzuschalten.

 

Manövrierunfähig (Netze)

 

Frei fahrende Fähre

Das Beispiel zeigt eine frei fahrende Fähre auf dem Nord-Ostsee-Kanal. Hier sind je 2 gelbe Funkeillichter am Bug und am Heck vorgeschrieben. Ausserdem wird ein gelbes Funkel licht über dem Topp-licht geführt.

 

Die vorstehenden Angaben sind nur ein Auszug der wichtigsten Schiffsbeleuchtungen. Die gesetzlichen Vorgaben sind den entsprechenden Schiffahrtsbestimmungen zu entnehmen.

Irrtümer Vorbehalten.

Stand 11/2010

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