Vorschriften für die Beleuchtung von Drohnen

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Beleuchtung von Drohnen

Die Beleuchtung der Drohne muss entsprechend der DVO (EU) Nr. 923/2012 SERA.3215 vorgenommen werden. Dabei wird zwischen zwei Arten der Beleuchtung unterschieden. Einerseits die Positionslichter, welche als Dauerbeleuchtung auszuführen sind und die Warnlichter zur Vermeidung eines Zusammenstoßes, welche als  Blinklichter zu realisieren sind.

Die Positionslichter müssen in drei Farben ausgeführt werden, wobei jede Farbe an einer vorher festgelegte Position anzubringen ist. In Flugrichtung rechts befindet sich eine grüne Beleuchtung, auf der gegenüberliegenden Seite in Flugrichtung links eine rote und am Heck der Drohne eine weiße Beleuchtung. Somit ist immer erkennbar, wo sich die Drohne befindet und in welche Richtung sie blickt.

Die Warnlichter der Drohne sind nach oben und unten ausgerichtet in weißer Farbe anzubringen. Durch das Blinken sind sie leicht erkennbar und werden beim Blick nach oben nicht mit Sternen verwechselt.

Die eingesetzten Leuchten der Positionslichter müssen eine Mindestlichtstärke von 5 Candela erreichen, um die Anforderungen der Vorschrift zu erfüllen. Außerdem müssen die beiden vorderen farbigen Leuchten einen Abstrahlwinkel von 110° und die hintere weiße Beleuchtung einen Abstrahlwinkel von 140° aufweisen. Die Warnlichter sind ebenfalls in Weiß auszuführen und an der Ober- sowie der Unterseite zu montieren.

Stand 08-2019 alle Angaben ohne Gewähr.

 
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